Satzung der AG 725 Jahre Oberelspe e.V.

§ 1
 Name und Sitz des Vereins

 

                 Der Verein führt den Namen "AG 725 Jahre Oberelspe e.V."
                 Er hat seinen Sitz in Lennestadt-Oberelspe.

 

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des Heimatgedankens, der Denkmalpflege und des Landschafts- und Umweltschutzes in Lennestadt-Oberelspe
    und die zu Absatz 6 genannten Ortschaften.

    Durch die Einbindung der örtlichen Vereine und vereinsähnlichen Gruppen in Oberelspe soll dieser Satzungszweck insbesondere verwirklicht werden durch

    a ) Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,
    b) Planung und Durchführung von Dorffesten,
    c) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen aus Anlaß von
    Dorfjubiläen,
    d) Erstellung und Herausgabe von Festschriften,
    e) Erhaltung des vorhandenen Landschaftsbildes,
    f) Erhaltung und Verbesserung einer natürlichen und gesunden Umwelt.
    g) Wahrung der Heimatpflege sowie Erhaltung und Aufarbeitung der
    Dorfgeschichte

    alle Maßnamen bezogen auf die Ortschaften Oberelspe und die unter Absatz 6
    genannten Ortschaften.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Lennestadt, die es ihrerseits für gemeinnützige Zwecke in Oberelspe, Altenvalbert, Burbecke, Elsperhusen oder Habbecke zu verwenden hat.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder in Oberelspe ansässige, eingetragene oder nicht eingetragene Verein werden und ferner in Oberelspe tätige vereinsähnliche Gruppen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes mit halbjährlicher Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres, ferner durch die Auflösung des Mitgliedes, des Vereins oder vereinsähnlichen Gruppe und durch Ausschluß des Mitgliedes. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4
Beiträge und sonstige Pflichten

  1. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  2. Jedes Mitglied erklärt sich bereit, den Vereinszweck durch Wort und Tat zu fördern und zu wahren.

 

§ 5
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes rechtsverbindlich vertreten, und zwar durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, oder dem Geschäftsführer und ein weiteres Vorstandsmitglied.
  3. Zur Beratung und Unterstützung wird der Vorstand erweitert. Dem erweiterten
    Vorstand gehören 5 Beisitzer sowie der Ortsheimatpfleger an, Letzterer schwerpunktmäßig für den Vereinszweck zu § 2 g) dieser Satzung „Wahrung der Heimratkunde sowie Erhaltung und Aufarbeitung der Dorfgeschichte“.
  4. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

§ 6
Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung
    der Tagesordnung,

    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und von Ausschüssen,
    die durch die Mitgliederversammlung berufen worden sind,

    c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,

    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 7
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt sind.
  2. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig.
  3. Vorstandsmitglieder können nur aus den Reihen der einzelnen Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in seinem Ursprungsverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in den Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen und Wahl der
    Ausschussmitglieder,
    b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Geschäftswert
    über 3.000,00 EURO,
    c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
    und Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    d) Entgegennahme der Jahresrechnung nach dem Bericht von zwei Rechnungs-
    prüfern und Wahl von zwei Rechnungsprüfern, wobei einmalige Wiederwahl
    zulässig ist.
    e) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
    f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
    Vereins,
    g) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt. Hierüber entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand einen solchen Antrag stellt.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Entlastung des Vorstandes, über den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Wahl der Rechnungsprüfer zu befinden hat.
  3. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einer sonstigen Person des Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Simmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12
Auflösung des  Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Lennestadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Dörfer Oberelspe, Altenvalbert, Burbecke, Elsperhusen oder Habbecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Lennestadt-Oberelspe, den 15. Dezember 2002

und bezüglich der Änderungen am 03.03.2006.


Eine Niederschrift des Gründungsprotokolls liegt zur Ansicht als pdf-Datei bereit.